Statuten des Vereins im Wandel der Zeit - Beispiel 1896

§ 1

Der Verein stellt sich die Aufgabe, den Gesang und die Geselligkeit zu pflegen.

 

§ 2

Jeder unbescholtene Mann kann nach zurückgelegtem 20. Lebensjahr als aktives oder passives Mitglied in den Verein aufgenommen werden. Die Aufnahme geschieht durch Abstimmung sämtlicher aktiver Mitglieder.

 

§ 3

Das Eintrittsgeld beträgt 1 M. Zur Bestreitung der laufenden Ausgaben zahlt jedes Vereinsmitglied einen monatlichen Beitrag von 10 Pf. Der Beitrag kann durch Vereinsbeschluss auch erhöht werden.

 

§ 4

Der Verein wählt aus seinen Mitgliedern einen Vorstand, einen Kassier und drei Ausschussmitglieder.

 

§ 5

Vorstand und Ausschuss überwachen die Einhaltung der Statuten und verfügen über das Strafrecht von 10 Pf. an bis zum gänzlichen Ausschluss aus dem Verein.

 

§ 6

Wer vom Verein ausgeschlossen wird, hat keinen Anspruch mehr auf das Vereinsvermögen.

 

§ 7

Der Kassier hat für punktliche Bezahlung der Beiträge Sorge zu tragen, über Einnahmen und Ausgaben Buch zu führen und das Protokollbuch zu führen. Jährlich findet Kassensturz statt.

 

§ 8

Der Direktor leitet die Gesangsübungen und bestimmt die Singstunde. Während der Gesangsübungen hat sich jedes Mitglied den Anordnungen des Direktors zu fügen.

 

§ 9

Wer an der Teilnahme einer Übungsstunde verhindert ist, hat soches vor Beendigung der Übung mitteilen zu lassen. Unentschuldigtes Wegbleiben wird mit 10 Pf. bestraft.

 

§ 10

Zu den monatlich einmal stattfindenden Gesangsvorträgen sind die Ehrenmitglieder einzuladen. Dieselben haben jederzeit auch freien Zutritt zu den Vereinsversammlungen.

 

§ 11

Bei Hochzeiten und Leichen von Vereinsmitgliedern wird vom Verein gesungen, ebenso (wenn gewünscht wird) bei Angehörigen von Vereinsmitgliedern.

 

§ 12

Über Ort und Zeit der Ausflüge entscheidet die Abstimmung. Die Minderzahl hat sich der Mehrzahl zu fügen. Wer sich nicht der Mehrheit fügt, wird vom Vorstand und Ausschuss mit einer angemessenen Strafe belegt.

 

§ 13

Der Verein ist als aufgelöst zu betrachten, wenn derselbe weniger als 4 aktive Mitglieder zählt. Das gesamte Vereinsvermögen fällt dann in gleichen Teilen den letzten aktiven Mitgliedern zu.

 

Kommentar

 

Die Vereinsstatuten waren damals sehr streng gefasst. Wer singen wollte, musste zuerst seinen Beitrag bezahlen. Über jede neue Aufnahme wurde vom Aussschuss und Vorstand befunden. Fehlerhaftes Verhalten wurde bestraft.